Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in
gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen
(Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975)
StF: BGBl. Nr. 136/1975
Änderung
idF: BGBl. Nr. 358/1979 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. Nr. 333/1982 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. Nr. 177/1987 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. Nr. 343/1989
BGBl. Nr. 214/1992 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. Nr. 623/1994 (NR: GP XVIII RV 1554 AB 1724 S. 174.
BR: AB 4925 S. 589.)
BGBl. II Nr. 407/1997 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104.
BR: AB 5602 S. 634.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75.
BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 1/2004 (VfGH)
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I. ABSCHNITT
Anspruch
§ 1. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Geschworne und Schöffen
haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren,
Vertrauenspersonen für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen- und
Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen Anspruch auf Gebühren
nach diesem Bundesgesetz.
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II. ABSCHNITT
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person
anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen
gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als
Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen
oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der
Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten,
wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der
Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die
Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der
Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren der Privatbeteiligte, der statt des
öffentlichen Anklägers einschreitet, und der Privatankläger.
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Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den
Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die
Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die
Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des
Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen
nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn
sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht
(der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat
diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf
Entschädigung für Zeitversäumnis.
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Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf
Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber
auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden
oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber
ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten
Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden
können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem
Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung
zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls
hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme
stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu
bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der
Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der
Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere
Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach
Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung
nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare
Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der
Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat
das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme
stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der
Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
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Gebührenvorschuß
§ 5. Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu
gewähren.
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Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1)
umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem
Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel
und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken
(Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die
Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner
Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise
antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause
ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des
Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme
stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt,
die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der
Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die
dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die
unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von
Reisepapieren, zu ersetzen.
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Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes
Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen
Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander
gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in
Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel,
so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand
erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu
vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für
Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit
dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt
keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt
berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
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Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn
oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der
niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für
Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den
Fahrpreis der Touristenklasse.
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Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels,
das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu
ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht
oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und
die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels
nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen
erfordert, dieser aber bei Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig
kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich
aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches
Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der
entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein
eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der
Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene
Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen
über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein
Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1
hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden
müssen.
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Flugzeug
§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines
Flugzeugs nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die
Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das
Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese
Voraussetzung ist,
1. daß bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht
höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
2. daß wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart
unzumutbar ist, oder
3. daß die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen
erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen
Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen
könnte.
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Schlafwagen und Kabine
§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen
Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem Schiff
nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die
Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das
Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese
Voraussetzung ist, daß der Zeuge, um möglichst wenig Zeit zu
verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder
nach Mitternacht beenden muß.
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Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß
zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von
0,60 Euro für jeden angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach
der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die
Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht
vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines
Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt
wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das
Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung
maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das
Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede
Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des
Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen,
so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
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Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der
Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück,
Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise
und am Ort der Vernehmung.
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Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu
vergüten
1. für das Frühstück ................................ 3,40 Euro
2. für das Mittagessen .............................. 7,30 Euro
3. für das Abendessen ............................... 7,30 Euro
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der
Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das
Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden
hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach
19 Uhr beenden hat müssen.
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Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf
Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine
zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von
10,60 Euro zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch
dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)
angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch
genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag
übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das
Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
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Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm
höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen
sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen
Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge,
jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge
und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu
vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen
weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach
Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise
bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
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Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z. 2)
bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge
wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte
bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
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Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem
Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene
Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene
Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die
angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu
bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise
beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches,
im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
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Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14
Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner
Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht
vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder
mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden
hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die
Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1)
mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine
Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den
Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und
nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die
für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage
einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung
eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch
Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten
Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren
§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des
Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in
der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen
bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
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Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit
betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem
die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei
einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das
entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu
entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und
ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend
gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden,
sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind,
zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende
Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
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Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich
bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche,
hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen
Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der
mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr
schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort
entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist
dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw.
dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung
zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 100 Euro, so ist eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die
Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen
1. in Zivilsachen
a) den Parteien und
b) dem Revisor, sofern diese Gebühr nicht ganz aus einem bereits
erlegten Vorschuß gezahlt werden kann,
2. in Strafsachen
a) dem Revisor,
b) wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt
wurde, überdies dem Privatankläger oder dem gemäß § 48 StPO
einschreitenden Privatbeteiligten und dem Beschuldigten
(Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber
vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger.
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Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge
und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten
Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes,
hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten
Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das
Bundesministerium für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der
mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der
schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag
nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung
kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung
über die Beschwerde ist zu begründen und dem Zeugen, dem
Beschwerdeführer und den im § 21 Abs. 2 sonst genannten Personen in
schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines
Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem
Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur
von diesem angefochten werden. Gegen die Gewährung eines Vorschusses
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt der Abs. 1
sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
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Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des
Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem
kostenfrei zu zahlen.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine
Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen
kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung
herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die
rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten
Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14
Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der
Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen
Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
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III. Abschnitt
Sachverständige
Umfang der Gebühr
§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den
Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem
Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und
der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren
verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die
Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Anspruchsvoraussetzungen
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem
Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der
Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen
Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der
bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der
Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen
Gebührenanspruch. Ist zu erwarten oder stellt sich bei der
Sachverständigentätigkeit heraus, daß die tatsächlich entstehende
Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder
erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird,
so hat der Sachverständige das Gericht darauf hinzuweisen. Unterläßt
der Sachverständige dies, so hat er für seine Leistungen insoweit
keinen Gebührenanspruch.
(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige
zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr,
sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden
unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch
auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der
Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht
innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein
Gutachten so mangelhaft abgefaßt, daß es nur deshalb einer Erörterung
bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen
unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende
Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der
Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um
insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.
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Gebührenvorschuß
§ 26. Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener
Vorschuß zu gewähren.
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Reisekosten
§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein
eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallen die dort
vorgesehenen Bestätigungen.
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Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als
Massenbeförderungsmittel
§ 28. (1) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der
Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis
der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn
aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese
Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse;
für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt,
gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind
stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der
Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene
Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind
gleichfalls stets zu ersetzen.
(3) Die Kosten für die Benützung eines anderen
Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind
dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang
oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen
Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen
muß, dies rechtfertigt.
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Aufenthaltskosten
§ 29. Die §§ 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.
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Kosten für die Beziehung von Hilfskräften
§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit
zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner
Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen
1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der
Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht
übersteigen;
2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen
(§§ 6 bis 15).
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Sonstige Kosten
§ 31. Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit
notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen
besonders
1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen,
Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten
einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der
Schreibmittel im Betrag von 1,70 Euro für jede Seite der Urschrift
und von 0,50 Euro einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei
anzuwenden;
4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die
Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und
Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
5. die Stempel- und Postgebühren;
6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende
Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
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Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen
seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung
oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen
Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine
Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro, handelt
es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, von 13 Euro für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so
weit nicht,
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung
hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines
Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des
Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die
Nächtigung in Anspruch nimmt.
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Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten
maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der
Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt,
so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro,
handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf
16,20 Euro.
(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem
und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen
oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung
für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren
Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
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Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen
für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.
Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach
richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach
den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise
bezöge, zu bestimmen.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten
Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf
Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes
verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50
Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985,
in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit,
als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach
den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei
um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und
soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist,
ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 mit der Maßgabe
vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der
Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und
andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen
Einkünfte (Abs. 1) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der
vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in
diesen Fällen zulässig, wenn
1. das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche
Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf
wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder
2. das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit
besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder
3. der Sachverständige durch die besondere Raschheit, mit der das
Gutachten zu erstatten war, oder den besonders großen Umfang der
dafür zu erbringenden Arbeitsleistung in seiner sonstigen
Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.
(3) Genügen in den Fällen des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall
einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem
Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche
Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem
Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine
Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch
für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien
oder Empfehlungen der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde 16,20 Euro.
(4) Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen
außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich
zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen
Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als
das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1 im
außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im § 40
Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen können etwas anderes nachweisen.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche
außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise
bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand
erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
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Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem
gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts
durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für
diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34
geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro,
handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe
von 19,40 Euro; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so
erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch
nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro, handelt es sich aber um eine
Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 32 Euro.
(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete
Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche
Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere
Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten
Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für
die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
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Gebühr für Aktenstudium
§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem
Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein
Betrag von 6,50 Euro bis 38,40 Euro, für das Studium jedes weiteren
Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro mehr.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Höhere Gebühr
§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte
Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen
Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen
Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der
doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei
einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende
Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen
ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.
(2) Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus
den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine
höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien
einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen
oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten
sind und innerhalb der gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz festgesetzten
Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine
Einwendungen erheben.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Geltendmachung der Gebühr
§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr
binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust
schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen
Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme
stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat
hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags
vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen
eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der
Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche
Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die
Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der
Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu
machen.
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Bestimmung der Gebühr
§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu
bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder
stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die
Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der
Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den
Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die
Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer
bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten
vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a und Z 2 genannten
Personen sowie in Zivilsachen auch dem Revisor, sofern die Gebühr
nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt oder nach § 34
Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt werden kann, ist unter Aushändigung
oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags
Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht
übersteigenden Frist zu geben.
(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die
Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen.
Haben die im § 40 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Personen gegen die
Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe
keine Einwendungen erhoben, so kann das Gericht, wenn es die Gebühr
in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den
diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen.
(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend
gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser
Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der
zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner
Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt
und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr
nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die
Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der
Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz
gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom
Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2
oder 3 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des
Sachverständigen zu bestimmen.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Zustellung
§ 40. (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist
zuzustellen
1. in Zivilsachen
a) den Parteien und
b) dem Revisor, sofern nicht die Gebühr ganz aus einem bereits
erlegten Vorschuß bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder
§ 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;
2. in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen,
Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem
Vertreter bzw. Verteidiger;
3. dem Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem
Sachverständigen zuzustellen.
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Rechtsmittel
§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine
Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten
Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an
sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren
Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die
Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden
Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in
Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen
zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung
eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.
(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen
auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen
worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte
Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder
verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen
auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel
oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines
Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Zahlung. Zurückzahlung
§ 42. (1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach
§ 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung
nicht aus einem erliegenden. Kostenvorschuß erfolgen kann, unter
sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288,
auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den
Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der
Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des
durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so
ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren
und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen
einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem
Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem
erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des
Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen nach
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden
ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz
kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor
Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine
Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem
Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt
und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt
der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig
bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten
Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden)
unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht
rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach
den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten
geltenden Vorschriften einzubringen.
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TARIFE
Ärzte
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten
oder bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung ................................. 33,90 Euro
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens .... 50,50 Euro
d) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit eingehender Begründung des
Gutachtens ................................... 99,30 Euro
e) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit besonders eingehender,
sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ... 167 Euro
f) bei einer Untersuchung im Zug von
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche ............................. 12,20 Euro
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
a) in einfachen Fällen ......................... 79,90 Euro
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ... 111,90 Euro
c) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ... 159,80 Euro
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und
Gutachten ...................................... 12,20 Euro
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und
Gutachten ...................................... 12,20 Euro
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische
oder spektroskopische Untersuchung von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen
samt Befund und Gutachten für jede
Untersuchungsart ............................ 14,30 Euro
b) für eine histologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes Organ und
jede Färbung ................................ 17,90 Euro
c) für eine histochemische oder neuropathologische
Untersuchung samt Befund und Gutachten für
jedes Schnittpräparat und jede Färbung ...... 40 Euro
d) für eine makroskopische Untersuchung eines
Operationspräparates samt Befund und
Gutachten ................................... 32 Euro
e) für eine makroskopische Untersuchung eines
Skeletteils einschließlich Präparation,
Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und
Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken ................ 32 Euro
bb) für jedes weitere Bruchstück ............ 3,40 Euro
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund
und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Uhlenhut ................................ 23 Euro
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Ouchterlony ............................. 35,30 Euro
cc) sonst ................................... 12,40 Euro
b) auf Gruppenzugehörigkeit .................... 32 Euro
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .......... 35,30 Euro
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahren und bei
Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion
einer Vene .................................. 7,20 Euro
b) bei Kindern unter drei Jahren ............... 12,40 Euro
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen
Vene ........................................ 17,90 Euro
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine
Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g
genannten Merkmale .......................... 21,40 Euro
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte
der in den Buchstaben a bis c festgesetzten
Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten
Art ......................................... 20,10 Euro
b) im System der Blutgruppen der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ........... 12,40 Euro
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und
A2 ...................................... 12,40 Euro
c) im System der Blutfaktoren der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal ................................. 12,40 Euro
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung .... 35,30 Euro
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung
jedes Merkmals .............................. 21,40 Euro
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes
Merkmals .................................... 21,40 Euro
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ....... 12,40 Euro
g) im System der Merkmale der weißen
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ........... 21,40 Euro
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen
zur unmittelbaren Untersuchung oder
Versendung .............................. 21,40 Euro
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund
und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .......... 21,40 Euro
b) sonst ....................................... 10,80 Euro
10. a) für jede virologische Untersuchung (zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten ........................ 44,20 Euro
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ........................ 88,10 Euro
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur
Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck ........ 8,20 Euro
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und
Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ....... 25,90 Euro
b) bei Durchleuchtung .......................... 16,20 Euro
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der
Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................. 40 Euro
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der
Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder
Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
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Anthropologen
§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund
und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
1. für eine morphologische Untersuchung .......... 75,30 Euro
2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung ...... 16,20 Euro
3. für die Geschmacksprüfung ..................... 14,50 Euro
4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten ........ 32 Euro
5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule ......... 73,80 Euro
6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ......... 73,80 Euro
7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken
zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck ....... 13 Euro
8. für eine biostatistische Berechnung der
Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................ 40 Euro
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Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ........................ 13 Euro
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 25,90 Euro
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und
dergleichen ................................ 43,30 Euro
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ........................ 9,90 Euro
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens
und nach Untersuchung von Materialproben ... 33,90 Euro
3. über Materialien und deren Verarbeitung ....... 44,90 Euro
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Tierärzte
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund
und Gutachten
a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel,
Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen .................. 25,90 Euro
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens oder Einbeziehung eines oder
mehrerer Nebengutachten .............. 33,90 Euro
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ............ 50,50 Euro
b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd,
Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr,
Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen 13,70 Euro
c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn,
Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen .... 12,20 Euro
2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich
der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt
Befund und Gutachten
a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme
der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere
in einfachen Fällen ...................... 13 Euro
b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in
einfachen Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ............... 239,70 Euro
101 bis 250 Stück insgesamt .............. 415,40 Euro
251 bis 1 000 Stück insgesamt ............ 702,90 Euro
mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ... 79,90 Euro
für jedes weitere angefangene Tausend
c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
dergleichen) in einfachen Fällen bei einem
Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt .............. 79,90 Euro
201 bis 1 000 Stück insgesamt ............ 111,90 Euro
1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die
zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag
von ...................................... 40 Euro
für jedes weitere angefangene Tausend;
von mehr als 10 000 Stück mit einem
Zuschlag von ............................. 28,90 Euro
für jedes darüberliegende weitere
angefangene Tausend
3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und
Z 2
a) bei einer eingehenden Begründung des
Gutachtens das Eineinhalbfache,
b) bei einer besonders eingehenden, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzenden oder besonders
ausführlichen und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzenden Begründung
des Gutachtens das Doppelte der dort
festgesetzten Gebühren
4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
a) bei einem Großtier
aa) in einfachen Fällen .................. 79,90 Euro
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ........................... 111,90 Euro
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ............ 159,80 Euro
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
b) bei einem mittleren Tier
aa) in einfachen Fällen .................. 40 Euro
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ........................... 56 Euro
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ............ 79,90 Euro
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von
Geflügel
aa) in einfachen Fällen .................. 16,20 Euro
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ........................... 40 Euro
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ............ 64 Euro
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
dergleichen)
aa) in einfachen Fällen .................. 16,20 Euro
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ........................... 24,10 Euro
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ............ 40 Euro
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
einer unreifen tierischen Frucht samt Befund
und Gutachten ............................... 12,20 Euro
6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische
oder spektoskopische Untersuchung (von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen)
samt Befund und Gutachten für jede
Untersuchungsart ......................... 14,30 Euro
b) für eine histologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes Organ und
jede Färbung ............................. 17,90 Euro
c) für eine histochemische oder
neuropathologische Untersuchung samt Befund
und Gutachten für jedes Schnittpräparat und
jede Färbung ............................. 40 Euro
7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf
Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt
Befund und Gutachten
a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Uhlenhut ................................. 23 Euro
b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Ouchterlony .............................. 35,30 Euro
c) sonst .................................... 12,40 Euro
8. für eine Blutentnahme ....................... 12,40 Euro
9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) zur Bestimmung der Blutgruppe ............ 12,40 Euro
b) zur Bestimmung der Serumgruppe ........... 21,40 Euro
c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals ....... 21,40 Euro
10. für eine bakteriologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ....... 21,40 Euro
b) für jede Serumagglutination .............. 5,60 Euro
c) sonst .................................... 10,80 Euro
11. a) für eine virologische Untersuchung (zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten ..................... 44,20 Euro
b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben
samt Befund und Gutachten ................ 88,10 Euro
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und
Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
aa) bei einem Großtier ................... 43,30 Euro
bb) sonst ................................ 25,90 Euro
b) bei Durchleuchtung ....................... 16,20 Euro
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a
und b festgesetzten Gebühren
13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln
tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten
a) bei sensorischer Untersuchung ............ 12,20 Euro
b) bei einfacher qualitativer Bestimmung
einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak
sowie Bestimmung des pH-Wertes und
dergleichen) je .......................... 5,60 Euro
c) bei histologischer Untersuchung (zehn
Präparate) ............................... 70,50 Euro
d) bei bakteriologischer Untersuchung
aa) bei Bestimmung der aeroben
Gesamtkeimzahl ....................... 8,20 Euro
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen
und Bestimmung deren Anzahl .......... 12,20 Euro
e) bei serologischer Untersuchung auf
Eiweißart ................................ 12,20 Euro
f) bei serologischer Bestimmung der Art- und
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien ....... 12,20 Euro
g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften
von Bakterien ............................ 12,20 Euro
h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen
(Antibiotika, Konservierungsmittel und
dergleichen) ............................. 8,20 Euro
i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal
wirksamen Substanzen (zB Östrogene,
Thyreostatika) im Tierversuch ............ 40 Euro
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der
Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder
Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den
Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle
Gebühr.
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Sachverständige für chemische Untersuchungen
§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,
soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund
und Gutachten beträgt
1. für eine Untersuchung von Leichenteilen
a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und
dergleichen) .......................... 41,80 Euro
b) auf Metallgifte (zB Blei und
dergleichen) .......................... 62,50 Euro
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate
und dergleichen) ...................... 75,30 Euro
2. für eine Untersuchung von Blut (auch
Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt,
Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen
Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
a) auf flüchtige Gifte ................... 25,90 Euro
b) auf Metallgifte ....................... 37 Euro
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe .......................... 49,80 Euro
3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen,
Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen,
Kleidern, Wäsche oder Geräten ............ 49,80 Euro
4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern
(zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor,
Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat,
Bariumcarbonat) oder deren Lösungen ...... 25,90 Euro
5. für eine Untersuchung von Gemischen
einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit
sie nicht unter eine andere Zahl fallen .. 49,80 Euro
6. a) für eine einfache mikroskopische,
spektroskopische oder chemische
Untersuchung .......................... 14,30 Euro
b) für eine aufwendige chemische
Untersuchung mit physikalisch-chemischen
Verfahren, wie zB Dünnschicht -
Gaschromatographie, Spektralanalysen
(Emission, Absorption),
Röntgenfluoreszenz .................... 27,40 Euro
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis
5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der
halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile
getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten
Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede
getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein
Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften
untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische
Untersuchungen nicht anzuwenden.
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Sachverständige für das Kraftfahrwesen
§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs-
oder Verkehrssicherheit eines
a) Kraftrades ............................ 24,10 Euro
b) Personen- oder Kombinationskraftwagens 40 Euro
c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine 64 Euro
d) Omnibusses, Sattel- oder
Gelenkfahrzeuges ...................... 88,10 Euro
e) Anhängers, sofern er nicht unter
Buchstabe f fällt ..................... 40 Euro
f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines
Fahrzeugs, das zur Beförderung
gefährlicher Güter bestimmt ist
(besonders eines solchen Tankfahrzeugs),
einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine,
Anhängerarbeitsmaschine oder eines
Sonderkraftfahrzeugs .................. 96 Euro
g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ... 16,20 Euro
2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens
an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug,
Bestandteil oder Zubehör die dort genannte
Gebühr mit einem Zuschlag von ............ 8,20 Euro
3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils
oder Zubehörs, die Kosten oder die
Beschaffenheit einer durchgeführten
Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem
bis 730 Euro ............................ 48,00 Euro,
über 730 Euro bis 3 630 Euro ............ 71,90 Euro,
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro .......... 96,00 Euro,
über 7 270 Euro bis 21 800 Euro ......... 119,90 Euro,
über 21 800 Euro bis 36 340 Euro ........ 143,90 Euro,
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ........ 191,80 Euro,
über 72 670 Euro ........................ 239,70 Euro
4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs,
Bestandteils oder Zubehörs ............... 40 Euro
5. über die technischen Ursachen und den
Hergang eines Verkehrsunfalls bei
Beteiligung
a) eines Verkehrsteilnehmers ............. 40 Euro
b) zweier Verkehrsteilnehmer ............. 79,90 Euro
c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ... 96 Euro
d) bei besonders schwieriger Darstellung der
technischen Ursachen oder des
Unfallhergangs oder bei besonders
eingehender, sich mit widersprüchlichen
Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder
besonders ausführlicher und
außergewöhnliche Kenntnisse auf dem
Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens, so bei einer besonderen
Berechnung der Geschwindigkeit aus der
Art und Stärke des Schadens, das Doppelte
der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Gemeinsame Bestimmmungen zu den §§ 43 bis 48
§ 49. (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten
Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen
nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort
angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie
mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu
entlohnen.
(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um
eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die
Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen
Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten
von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
1. dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei
Viertel;
2. dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
a) wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig
ist, drei Viertel,
b) sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten
Gesamtgebühr.
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Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über
die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. für Hausschätzungen bei einem Wert
einschließlich des Wertes des bebauten
Grundstücks
bis 2 180 Euro ......................... 49,80 Euro,
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 83,30 Euro,
über 3 630 Euro bis 5 450 Euro ......... 115,30 Euro,
über 5 450 Euro bis 7 270 Euro ......... 147,20 Euro,
über 7 270 Euro bis 10 900 Euro ........ 233,40 Euro,
über 10 900 Euro bis 14 530 Euro ....... 265,40 Euro,
über 14 530 Euro bis 21 800 Euro ....... 332,30 Euro,
über 21 800 Euro bis 36 340 Euro ....... 415,40 Euro,
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ....... 623,00 Euro,
über 72 670 Euro für angefangene weitere
36 340 Euro um ......................... 104,00 Euro
mehr
2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert
bis 730 Euro ........................... 32,00 Euro,
über 730 Euro bis 1 450 Euro ........... 40,00 Euro,
über 1 450 Euro bis 2 180 Euro ......... 57,80 Euro,
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 71,90 Euro,
über 3 630 Euro bis 5 090 Euro ......... 111,90 Euro,
über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ......... 124,90 Euro,
über 7 270 Euro für je angefangene weitere
3 630 Euro um .......................... 19,40 Euro
mehr
(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem
Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die
im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), nach dem
Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von
zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen
Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert
aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung
oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder
dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen.
Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder
Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für
Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der
gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
IV. ABSCHNITT
Dolmetscher
Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der
Gebühr des Dolmetschers sind die §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 38
bis 42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch
der Übersetzer zu verstehen.
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Gebühr für Mühewaltung
§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für jede volle Seite der Übersetzung ... 13 Euro
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in
anderen als lateinischen oder deutschen
Schriftzeichen geschrieben ist, für die
Übersetzung andere als lateinische oder
deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind
oder wenn das zu übersetzende
Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils
um ..................................... 3,40 Euro
mehr als die Grundgebühr
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer
sprachlicher oder fachlicher
Schwierigkeiten einen erhöhten
Zeitaufwand erfordert oder wenn die
Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in
der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an
einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das
Eineinhalbfache der Grundgebühr
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der
genauen Übereinstimmung einer schriftlichen
Übersetzung mit der Urschrift ............. 2,70 Euro
3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen
Vernehmung oder Verhandlung für die erste,
wenn auch nur begonnene halbe Stunde ...... 20,90 Euro
für jede weitere, wenn auch nur begonnene
halbe Stunde .............................. 10,60 Euro
handelt es sich um eine besonders schwierige
Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese
Beträge auf ............................... 26,20 Euro
bzw. ...................................... 13,20 Euro
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr
bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die
Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser
Beträge;
4. für jede während einer gerichtlichen
Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite
eines Schriftstücks neben der Gebühr nach
Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines
Schriftstücks, sofern das zu übersetzende
Schriftstück mehr als eine volle Seite
umfaßt;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung das
Eineinhalbfache der für die Übersetzung
festgesetzten Gebühr.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen
Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des
Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die
Gebühr nach § 36.
(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie
mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens
40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für
den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort
gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei
Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn
sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur
Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite
erforderlich ist.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
V. Abschnitt
Geschworene und Schöffen
§ 55. (1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz
der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für
Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen,
wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte
erhöht.
(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt
entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den
Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag
zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber
hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat
diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Begriffsbestimmung
§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder
von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe
die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung
oder Sitzung.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Pflichtenverletzung
§ 57. Kommen Geschworene oder Schöffen oder Vertrauenspersonen
ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine
Gebühr.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Rechtsmittel
§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder
Schöffe die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben.
Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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VII. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu
den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen
Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge
den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich
hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen;
die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
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VIII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt,
vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966 und
110/1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1966 außer Kraft.
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Anwendung im Strafverfahren
§ 66. Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde
und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte
nicht anzuwenden.
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Fristen
§ 67. In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die
Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon
aus anderen Vorschriften ergibt.
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Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
§ 68. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses
Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt
aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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Übergangsbestimmung
§ 69. Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.
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Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der
§§ 59 bis 63 ist der Bundesminister für Justiz, dieser hinsichtlich
des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit
der Vollziehung der §§ 59 bis 63 der Bundesminister für Inneres,
dieser hinsichtlich des § 63 im gemeinsamen Vorgehen mit dem
Bundesminister für Justiz, betraut.
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Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43,
46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 - 63,
BGBl. Nr. 136/1975)
1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. Art. I ist auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren
anzuwenden, wenn der Sachverständige nach dem 1. Jänner 1995 bestellt
wurde.
3. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
4. Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der
betreffenden Bestimmung in Wirksamkeit gesetzt werden.
5. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere
Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese
Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
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Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 21 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)
1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
3. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
5. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
8. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
11. Der Art. XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn
das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
14. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
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Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 2, 3, 18, 19, 21, 22 u. 52, BGBl. Nr. 136/1975)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(Anm.: Z 2 bis Z 15: betrifft andere Gesetzesnovellen)
16. Die Art. XXXI (GebAG 1975) und XXXVII Z 1 (§ 32 ASGG) und 2
(§ 42 ASGG) sind auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die
nach dem 31. Juli 1989 beendet worden ist.
(Anm.: Z 17 - Z 19: betrifft andere Gesetzesnovellen)
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Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 12, 14, 15, 18, 20, 21, 31, 32, 33,
34, 35, 36, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 54
und 64, BGBl. Nr. 136/1975)
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2. - 18. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
19. Der Art. 52 (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle
Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 beendet worden ist.
20. - 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
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