Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG)
StF: BGBl. Nr.   137/1975
Änderung
idF: BGBl. Nr.   623/1994 (NR: GP XVIII RV 1554 AB 1724 S. 174.
                          BR: AB 4925 S. 589.)
     BGBl. I Nr. 168/1998 (NR: GP XX RV 1384 AB 1416 S. 141.
                          BR: AB 5789 S. 645.)
     BGBl. I Nr. 133/2001 (NR: GP XXI AB 790 S. 81.
                          BR: AB 6484 S. 681.)
     BGBl. I Nr. 115/2003 (NR: GP XXII RV 234 AB 274 S. 38.
                          BR: AB 6899 S. 703.)

                            I. ABSCHNITT
                         Anwendungsbereich

  § 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine
Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern
für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen
(in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher sowie in den Listen
der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen
Bezirksgerichtssprengel).

 
                           II. Abschnitt
 Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

    Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein
    beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und
                            Dolmetscher

  § 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3)
als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein
beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und
Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste)
einzutragen.
  (2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen
folgende Voraussetzungen gegeben sein:
  1. in der Person des Bewerbers
  a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften
     des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über
     die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen
     und nachvollziehbaren Gutachtens,
  b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher
     Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet
     unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit
     solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein
     entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer
     berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  c) volle Geschäftsfähigkeit,
  d) körperliche und geistige Eignung,
  e) Vertrauenswürdigkeit,
  f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit
     eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen
     Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen
     Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im
     Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der
     Bewerber die Eintragung beantragt, und
  h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine
     Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet
     erforderlichen Ausrüstung;
  2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich
     zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des
     Bewerbers.

 
  § 2a. (1) Jeder Bewerber ist verpflichtet vor Eintragung in die
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste dem für seine
Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten
(§ 3) nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen
Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden
Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum
Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er
hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in diese
Liste aufrecht zu erhalten und dies dem zuständigen Präsidenten auf
Verlangen nachzuweisen.
  (2) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 € für jeden
Versicherungsfall zu betragen.
  (3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
des Versicherers ist unzulässig.
  (4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem aus der
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen
Landesgerichtspräsidenten (§ 3) unaufgefordert und umgehend jeden
Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des
Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen
Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf
Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

 
  Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

  § 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte
(einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit
Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien,
des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für
Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die
sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt.
Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident
ausschließlich zuständig.
  (2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der
sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der
Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bestehen
Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes
Fachgebiet sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der
Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen
werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen
Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels
eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf
Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben
für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange
unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet
des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.
  (3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten
bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung
entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der
beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser
Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen
neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen
Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts
liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf
den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich
der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige
Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in
Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen
Präsidenten abzutreten.
  (4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder
der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche
Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete
(Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen
Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung
mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag
auf Eintragung zuerst genannt hat.

 
  § 3a. (1) In der Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und
innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines
allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.
  (2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Datum der Geburt,
Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der
Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich
aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der
Zertifizierungsdauer einzutragen.
  (3) Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen können
  1. eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,
  2. eine zweite Zustellanschrift,
  3. weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie
     Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern, und
  4. eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den
     Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte
eingetragen werden.
  (4) Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit
sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen,
haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich
bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und
der in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie unter
Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) auch
selbstständig eintragen.
  (5) Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG
vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in dem dafür
vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und
berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer
Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen
Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer
Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig
eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall
können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf
ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
Sachverständige setzen. Solange sie nicht ausdrücklich erklären, auf
die einmal in Anspruch genommene Zusatzeintragung zu verzichten,
wird die Jahresgebühr für die Folgejahre jeweils ab Beginn des
Kalenderjahres bis spätestens 31. März jeden Jahres automatisch vom
bekannt gegebenen Konto eingezogen. Der Verzicht kann jeweils nur
mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erklärt werden.
  (6) Die gemäß Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben
elektronisch unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8
SigG) zu erfolgen.
  (7) Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen eingetragenen Daten sowie der Inhalt der verlinkten
Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen
die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten
widersprechen auch die Verletzung von Standesregeln und
Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der
Standesauffassung widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung
von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der Zertifizierung nicht
umfasst sind.

 
  § 3b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein
zugängliche Datenbank (Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste) einzurichten. Fehler von Dateneingaben in
diese Liste und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag
oder von Amts wegen von dem zuständigen Präsidenten zu berichtigen.
Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der
Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
  (2) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten
Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung
der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste haftet
der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein
unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler
in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der
automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist
das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
  (3) Die Haftung des Bundes ist weiters für Inhalte ausgeschlossen,
die die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen gemäß § 3a Abs. 4 und 5 in die
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen
oder über diese Liste mittels Link zugänglich gemacht haben. Diese
Daten stehen in der alleinigen Verantwortung des allgemein beeideten
und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

 
                        Eintragungsverfahren

  § 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines
schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben
nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3
können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
  (2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1
Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der
entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem
Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a
und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer
Kommission (§ 4a) einzuholen.
  (3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der
Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen
anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)

 
  § 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission
führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender -
allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem
anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der
entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in
gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat
unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener
Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige
Fachleute in die Kommission zu berufen, die
  1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die
     Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
     eingetragen sind und
  2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der
     das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der
     allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
     Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der
     Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung,
     die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten
     und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher
     Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser
     Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als
     Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
  (2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch
auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu
prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich
zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines
Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die
Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten.
Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat ein Bewerber eine
Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu
dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von
Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzung der
Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.
  (3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der
Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der
Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren
(Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der
Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der
Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der
Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der
Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand
Bedacht zu nehmen.

 
                        Sachverständigeneid

  § 5. (1) Vor der Eintragung hat der Bewerber einen Eid folgenden
Wortlautes zu leisten: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände eines
Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu
und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem
Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst,
des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!" Auf sein
Verlangen hat die Anrufung Gottes zu unterbleiben.
  (2) Die Ablegung dieses Eides hat die Wirkung, daß der
Sachverständige, solange er in der Sachverständigenliste eingetragen
ist, bei seiner Tätigkeit vor den Gerichten nicht besonders zu
beeiden ist.

 
                      Befristung des Eintrags

  § 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf
die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres
befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre
verlängert werden (Rezertifizierung).
  (2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und
spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen
(§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus
jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten
Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung
kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit
Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin
gegeben sind. Auf Rezertifizierung besteht kein Anspruch.
  (3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der
Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in
einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung,
tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der
Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner
Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung
als Sachverständiger - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur
Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die
vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen
sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung
des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der
Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung
sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den
richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende
Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere
Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er
weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission
(§ 4a) einholen.

 
          Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und
                     Gerichtsdolmetscherliste

  § 7. (1) Die Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage
der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu
veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die
aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im
Internet ist für jedermann kostenfrei.
  (2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten
weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden
auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im
Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für
den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft
darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den
Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden
haben.
  (3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist
jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht
in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu
gewähren.

 
                           Ausweis, Siegel

  § 8. (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in
die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.
  (2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort
der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er
erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er
eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.
  (3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei
sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der
Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.
  (4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher
Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des
Sachverständigen sowie die Bezeichnung ,,Allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger'' enthält. Nach
Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste
führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.

 
                     Erlöschen der Eigenschaft

  § 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der
zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
  1. der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit
     als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
     Sachverständiger verzichtet;
  2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;
  3. dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
     Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;
  4. der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
     Sachverständige verstorben ist.
  (2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit
des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung
auf dieses Verfahren.
  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)

 
                     Entziehung der Eigenschaft

  § 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des
Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
  1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die
     Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit
     nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
  2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt
     weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
  3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die
     Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
  4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt
     oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind,
     das Ansehen der Justiz zu schädigen.
  (2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß
einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so
hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem
zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
  (3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
  (4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein
Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.

 
                            Rechtsmittel

  § 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein
beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen
wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des
Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

 
                 Sperre wegen verbotener Inhalte

  § 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten
Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist
vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich
darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der
Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom
Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen
von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.
  (2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige
Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
(einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses
Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im
Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert,
die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche
(einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den
Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine
unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und
sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung
(einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn
der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der
Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr
unbedenklich ist.
  (3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7,
so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung
des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

 
                            III. Abschnitt
   Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher

                             Übersetzer

  § 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses
Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

 
       Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein
       beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

  § 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des
§ 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den
Besonderheiten sinngemäß,
  1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und
     Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung
     nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art
     genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der
     Studienrichtung "Übersetzer- und Dolmetscherausbildung"
     oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
  2. daß an die Stelle des im § 4a genannten "Hauptverbands der
     allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
     Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der
     Gerichtssachverständigen)" der "Österreichische Verband der
     allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher"
     tritt;
  3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut
     hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
     einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die
     deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache
     stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und
     übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!";
  4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der
     Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls
     verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen,
     gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung
     von Gerichtsaufträgen;
  5. dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
     Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die
     Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
     einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen
     Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

 
                               IV. Abschnitt
       Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen
                          Bezirksgerichtssprengel

  § 14a. Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere
landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche
Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des
Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf
Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes
Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in
die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der
Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht
beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1
lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 9,
§ 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den
Besonderheiten sinngemäß, dass
  1. sich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen
     der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten
     Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und
     Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen
     Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen hat;
  2. der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
     beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts hat, in
     dessen Liste er die Eintragung beantragt;
  3. die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht
     und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers
     vorgenommen werden darf;
  4. der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner
     Eintragung eine Legitimationsurkunde ausstellt; diese hat der
     Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf
     Verlangen vorzuweisen;
  5. der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher
     Gutachten kein Siegel zu verwenden hat; unter der Unterschrift
     hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;
  6. die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen
     Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte nicht allgemein
     zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den
     jeweils betroffenen Bezirksgerichten für deren Wirkungsbereich
     bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.

 
                            V. Abschnitt
                 Schluß- und Übergangsbestimmungen

                  Inkrafttreten. Außerkrafttreten

  § 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen
außer Kraft:
  1. die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,
  2. die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz,
  3. der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
  (2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

 
  § 15a. Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14,
14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 168/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; die §§ 2, 2a, 4, 4a
und 14 sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der
Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem die Liste
führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste
eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis
spätestens 30. Juni 1999 dem die Liste führenden Präsidenten den
Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.

 
                       Übergangsbestimmungen

  § 16. (1) Die in den bisher geführten Listen eingetragenen
Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein
beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese
Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung
des § 10 Abs. 1 Z. 1 ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für
die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit
maßgebend gewesen sind.
  (2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft als allgemein
beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher erlischt,
wenn dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in dessen Sprengel
der Sachverständige oder Dolmetscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht spätestens zum
30. Juni 1975 eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen oder
Dolmetschers, wonach er in die neue Liste übertragen werden wolle,
zugeht. In der Erklärung sind, außer dem Vor- und Familiennamen des
Sachverständigen oder Dolmetschers, dem Tag und Ort seiner Geburt,
sein Beruf, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in
der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie alle
gerichtlichen Verfahren, in denen er in den letzten zwei Jahren tätig
geworden ist, nach Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen.
Gleichzeitig hat der Sachverständige oder Dolmetscher nachzuweisen,
daß er im Sprengel des Gerichtshofs, an dessen Präsidenten er diese
Erklärung richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner
beruflichen Tätigkeit hat.
  (3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die die im Abs. 2
vorgesehene Erklärung abgegeben haben, sind in die neuen Listen -
allenfalls mit einem angestrebten beschränkten sachlichen oder
örtlichen Wirkungsbereich - zu übertragen. Die bisher bei den
Bezirksgerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit der
örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses Bezirksgerichts zu
übertragen. Anläßlich der Übertragung ist den Sachverständigen und
Dolmetschern ein Ausweis im Sinn des § 8 auszustellen.

 
  § 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine Liste eingetragenen
allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die
im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit
gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres
befristet.
  (2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts
beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und
Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften,
Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser
gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als
allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige (§ 14a).

 
  § 16b. (1) Die §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14
Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle
offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und
Dolmetscher und jene, die im Sinne des § 16a Abs. 1 als solche
gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.
  (2) In Wien ist für jene Sachverständigen, die bisher sowohl in
die Liste des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien
eingetragen gewesen sind, mit Übertragung in die
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ab 1. Jänner
2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen
Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines zahlenmäßigen
Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem
Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei
gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet,
das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.
  (3) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen und Dolmetscher können bis zum 31. März 2004 gegen
unrichtige oder fehlende Eintragungen in der
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch
beim zuständigen Präsidenten erheben. Schreib- und
Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können
jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
  (4) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die
nicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten
(§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts
zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre
Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger
erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum
31. August 2004 beantragen.
  (5) Die §§ 8 und 14 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  (6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

 
                            Vollziehung

  § 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.

 
                            Artikel III
                     Justizverwaltungsmaßnahmen
          (Anm.: Zu den §§ 1 bis 4a, 6 bis 10, 12, 14, 14a,
                  16a und 16b, BGBl. Nr. 137/1975)

  Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-
Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen
Maßnahmen getroffen werden.